Fehlende Kirchenmitgliedschaft oder Kirchenaustritt
Tritt ein*e Mitarbeiter*in aus der katholischen Kirche aus, stellt dies für die Caritas gem. Art. 7 Abs. 4 GrO einen Kündigungsgrund dar. In Ausnahmen kann von einer Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses abgesehen werden, wenn „schwerwiegende Gründe des Einzelfalls diese als unangemessen erscheinen lassen“.
Auch bei der Diakonie kann ein Kirchenaustritt gem. § 5 Loyalitätsrichtlinie als Ausdruck besonderer Illoyalität einen Kündigungsgrund darstellen und zu einer Kündigung führen.
Beispielhafte Urteile zur Kündigung aufgrund des Kirchenaustritts bei kirchlichen Arbeitgeber*innen finden Sie in den „Urteilen zu religiöser Diskriminierung bei kirchlichen Arbeitgeber*innen“.

