Grundgesetz
Das Grundgesetz garantiert in Art. 4 Abs. 1 und 2dem einzelnen Bürger die Freiheit, (k)einen Glauben zu haben und das Recht, diesen entsprechend auszuüben. Es gewährleistet außerdem den Freiraum, den Glauben in der Religionsgemeinschaft ungestört zu praktizieren.
Gleichermaßen garantiert das Grundgesetz Art. 3 Abs. 3 die Gleichbehandlung aller Menschen. Niemand darf wegen seines Glaubens oder seiner religiösen Anschauungen benachteiligt werden. Dies gilt in gleicher Weise für Atheisten*innen.
Das Selbstbestimmungsrecht, auf das sich die christlichen Kirchen in Deutschland berufen, leitet sich aus der 1919 in Kraft getretenen Weimarer Reichsverfassung (WRV) ab. Durch Art. 140 des Grundgesetzes wurden die Bestimmungen der Artikel 136, 137, 138, 139 und 141 der Weimarer Reichsverfassung im Mai 1949 Bestandteil des Grundgesetzes.
Selbstbestimmungsrecht bedeutet für die Kirchen, dass sie ohne Einflussnahme des Staates beispielsweise interne Ämter besetzen können, Kirchensteuern erheben und alle Belange bezüglich der Gottesdienste selbst regeln dürfen. Sie müssen sich jedoch an die Schranken der für alle geltenden Gesetze halten.

