Das Sozialgesetzbuch IX (SGB IX) zur Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderung trat am 01.07.2001 in Kraft und hat das Ziel, die Selbstbestimmung und gesellschaftliche Teilhabe von Menschen mit Behinderung zu fördern.
Es ist in zwei Teile gegliedert. Der erste Teil (§§ 1 – 67) gilt für alle Menschen mit Behinderung. Der zweite Teil (§§ 68 – 160) regelt die Teilhabe für Menschen mit Schwerbehinderung. Eine Schwerbehinderung liegt gemäß § 2 Abs. 2 SGB IX bei einem Behinderungsgrad von wenigstens 50% vor.
Im Jahr 2016 wurde das SGB IX durch das Bundesteilhabegesetz (BTHG) ergänzt. Die Änderungen werden bis 2023 stufenweise vollzogen.
Hier erfahren Sie mehr über die Zielgruppe und den Inhalt, einschlägige Rechtsprechung und die Implementierung des Gesetzes.

