English
Deutsch

Das SGB IX verpflichtet private und öffentliche Arbeitgeber*innen mit über 20 Arbeitsplätzen zu Positiven Maßnahmen in Form einer Einstellungsquote.

Gemäß § 71 SGB IX müssen in Unternehmen mit mehr als 60 Arbeitsplätzen 5% der Arbeitsplätze durch Menschen mit Behinderung besetzt werden. Dabei sind Frauen mit Schwerbehinderung besonders zu berücksichtigen. Bei Arbeitgeber*innen mit jahresdurchschnittlich weniger Arbeitsplätzen sind die Verpflichtungen gestaffelt: Arbeitgeber*innen mit mehr als 20 und weniger als 40 Arbeitsplätzen müssen jahresdurchschnittlich pro Monat mindestens einen Menschen mit Schwerbehinderung beschäftigen. Ein Unternehmen mit mehr als 40 und weniger als 60 Arbeitsplätzen muss jahresdurchschnittlich pro Monat mindestens zwei Menschen mit Schwerbehinderung beschäftigen.
Bei Nichtbeachtung der Beschäftigungspflicht werden Arbeitgeber*innen gemäß § 77 Abs. 1 SGB IX verpflichtet, eine Ausgleichsabgabe zu bezahlen. Diese bemisst sich an der Verpflichtungsquote.

Des Weiteren regelt § 72 Abs. 2 SGB IX, dass Arbeitnehmer*innen mit Schwerbehinderung bei der Vergabe von beruflichen Weiterbildungschancen von ihren Arbeitgeber*innen zu einem angemessenen Anteil berücksichtigen müssen.

Bei der Ausschreibung eines Arbeitsplatzes sind Arbeitgeber*innen nach § 81 Abs. 1 SGB IX verpflichtet zu überprüfen, ob die Stelle für einen Menschen mit Schwerbehinderung geeignet ist.

Eine besondere Pflicht fällt auf öffentliche Arbeitgeber*innen. Diese müssen nach § 82 SGB IX frei gewordene Arbeitsplätze an die Bundesagentur für Arbeit und Soziales melden. Außerdem müssen sie, sofern eine ausreichende Qualifikation vorliegt, jede*n Kandidaten*in mit Schwerbehinderung zum Vorstellungsgespräch einladen.