Das SGB IX schützt gemäß § 1 Menschen mit Behinderung und Menschen, die von Behinderung bedroht sind. Als Behinderung definiert § 2 eine „Abweichung der körperlichen Funktion, geistigen Fähigkeit oder seelischen Gesundheit von dem für das Lebensalter typischen Zustand“, wodurch die gleichberechtigte Teilhabe an der Gesellschaft beeinträchtigt ist.
Positive Maßnahmen sind im SGB IX im zweiten Teil geregelt und richten sich nur an Menschen mit Schwerbehinderung, das heißt mit einem Behinderungsgrad von mindestens 50%. Der Anwendungsbereich kann auch auf Menschen ausgeweitet werden, die Menschen mit einer Schwerbehinderung gleichgestellt sind. Dies ist bei einem Behinderungsgrad von weniger als 50%, aber mehr als 30% möglich, wenn die Behinderung schwerwiegende Einschränkungen mit sich bringt, die durch Positive Maßnahmen ausgeglichen werden sollen.

