English
Deutsch

Im Europäischen Gemeinschaftsrecht hatten Positive Maßnahmen vor allem in Bezug auf die Gleichstellung von Mann und Frau Bedeutung. Die RL 76/207/EWG  zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen“ von 1976 sah in Art. 2 Abs. 4 bereits eine Ausnahmemöglichkeit zugunsten Positiver Maßnahmen vor. Die Richtlinie ist mit Gründung der EU außer Kraft getreten, ihr Ziel jedoch wurde in Art. 157 Abs. 4 AEUV als „effektive Gewährleistung der vollen Gleichstellung“ formuliert und erweitert. In Bezug auf die Gleichberechtigung von Frauen und Männern ist der Gedanke der Positiven Maßnahme somit im europäischen Primärrecht unmittelbar verankert.

Gerade, weil Männer im Arbeitsleben als das traditionell dominierende Geschlecht typischerweise eher bevorzugt als benachteiligt sind, werden Positive Maßnahmen vor allem zugunsten von Frauen angewandt. Positive Maßnahmen zugunsten von Männern sind aber nicht auszuschließen. Sie kommen insbesondere in Berufsgruppen in Betracht, in denen Männer unterrepräsentiert sind, und es Anhaltspunkte dafür gibt, dass sie aufgrund ihres Geschlechts tatsächlich geringere Chancen haben.

Nachfolgend soll zunächst auf die historische Rechtsentwicklung der Gleichstellung von Frauen und die Rechtsfortbildung durch die Gerichte eingegangen werden. Außerdem wird näher auf das Bundesgleichstellungsgesetz und das Gesetz zur gleichberechtigten Teilhabe von Männern und Frauen in Führungspositionen eingegangen.