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Die Prozessstandschaft ist die Prozessführungsbefugnis eines*r Dritten. Dies bedeutet, dass der*die Dritte nicht als Beistand auftritt, sondern im eigenen Namen ein fremdes Recht einklagt. Für die Rolle des Verbandes bedeutet dies, dass die klagende Partei ihr Klagerecht an den Verband abtritt und dieser selbst vor Gericht als Kläger auftritt. Über die Feststellung einer Rechtsverletzung hinaus können auch Schadensersatzansprüche durchgesetzt werden. 

Die Prozessstandschaft bedeutet nicht nur das Abtreten des Prozesses. Sie stellt auch eine Unterstützung der betroffenen Person dar, indem die mentale Belastung eines solchen Prozesses geteilt, wenn nicht sogar vollkommen übernommen wird.

Man unterscheidet zwischen gesetzlicher und gewillkürter Prozessstandschaft. Der Unterschied ist, dass die gesetzliche Prozessstandschaft in entsprechenden Gesetzen vorgesehen ist und eine gewillkürte Prozessstandschaft selbst gewählt wird und nur unter sehr engen Voraussetzungen möglich ist. Bei einer gewillkürten Prozessstandschaft ermächtigt der*die Rechtsträger*in, dessen*deren Rechte verletzt wurden, eine Person oder einen Verband, den Prozess zu führen.

Eine Prozessstandschaft grenzt sich ab von einer Verbandsklage, die hier weiter erläutert wird.

Zunächst muss der*die Prozessstandschafter*in von der betroffenen Person ermächtigt werden. Dies begründet sich vor allem darin, dass die betroffene Person ihre eigenen Rechte selbst einklagen muss. Ferner muss der*die Prozessstandschafter*in ein schutzwürdiges Interesse daran haben, das Recht des*der Betroffenen geltend zu machen. Es muss also gewichtige Gründe für eine Prozessstandschaft geben. Zur Vermeidung von Interessenkollisionen darf der*die Prozessstandschafter*in außerhalb der Prozessstandschaft nicht anderweitig am Prozess beteiligt sein. D.h. er*sie darf zum Beispiel nicht Nebenkläger*in sein oder auch die Prozessstandschaft der gegnerischen Seite übernehmen. Dies schließt die Erlangung eines eigenen Vorteils bei erfolgreicher Klage nicht aus. Entscheidend ist, dass die Interessen des Verbandes und der betroffenen Person nicht im Widerspruch stehen.

Es gilt die allgemeine Regel, dass die Partei, die den Prozess verliert, die Prozesskosten zu tragen hat. Die Kosten setzen sich aus den Gerichtskosten und denen für die Rechtsberatung und -vertretung zusammen. Darunter fallen auch die Kosten der Gegenseite. Da bei einer Klage in Prozessstandschaft nicht die betroffene Person Kläger*in ist, sondern der*die Prozessstandschafter*in, trägt er*sie auch das Prozesskostenrisiko.

In Deutschland sehen das Behindertengleichstellungsgesetz und das Sozialgesetzbuch eine gesetzliche Prozessstandschaft für Verbände vor. Auf Landesebene wurde mit dem Landesantidiskriminierungsgesetz Berlin eine weitere gesetzliche Prozessstandschaft eingeführt.