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Im Bereich der Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen ist es anerkannten Verbänden in verwaltungs- und sozialrechtlichen Verfahren nach § 14 BGG möglich, in Prozessstandschaft zu klagen.

Die Möglichkeit der Prozessstandschaft besteht nur bei bestimmten Rechtsverletzungen, wie etwa der Benachteiligung einer behinderten Person durch Träger der öffentlichen Gewalt. Wer Träger öffentlicher Gewalt ist, wird in § 7 BGG bestimmt. 

Eine Benachteiligung liegt vor, wenn Menschen mit und Menschen ohne Behinderung ohne angemessene Rechtfertigung unterschiedlich behandelt werden, sodass ein Mensch mit Behinderung dadurch eine Beeinträchtigung erfährt. Der Staat ist zum Beispiel gesetzlich verpflichtet, Barrierefreiheit in Gebäuden herzustellen und Informationen und Auskünfte von Behörden Menschen mit Behinderung in geeigneter Weise zugänglich zu machen. 

Es können nur solche Verbände in Prozessstandschaft klagen, die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) anerkannt sind. Die Anerkennung kann erteilt werden, wenn die in § 15 Abs. 3 BGG aufgeführten Kriterien erfüllt sind. Dazu muss ein Verband: (1) Nach seiner Satzung und nicht nur vorübergehend die Interessen behinderter Menschen fördern, (2) nach der Zusammensetzung seiner Mitglieder oder Mitgliedsverbände dazu berufen sein, Interessen behinderter Menschen auf Bundesebene zu vertreten, (3) zum Zeitpunkt der Anerkennung mindestens drei Jahre bestehen und (4) die Gewähr für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung bieten; dabei sind Art und Umfang seiner bisherigen Tätigkeit, der Mitgliederkreis sowie die Leistungsfähigkeit des Vereins zu berücksichtigen. Hinzu kommt, dass der Verband von der Körperschaftssteuer befreit sein muss.