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Im Juni 2020 wurde in Berlin das Landesantidiskriminierungsgesetz (LADG) verabschiedet. Mit diesem Gesetz ist das Land Berlin das erste Bundesland, das ein Gesetz gegen behördliche Diskriminierung erlassen hat. Das LADG sieht eine Prozessstandschaft in § 9 Abs. 3 LADG vor.

Gemäß § 9 Abs. 3 LADG darf ein nach § 10 LADG berechtigter Verband anstelle der klagebefugten Person und mit ihrem Einverständnis gerichtlichen Rechtsschutz beantragen. § 10 LADG regelt die Voraussetzungen, die Verbände aufweisen müssen, um verbandsklageberechtigt zu sein. Diese Verbände werden auf Antrag und unter Erfüllung der Voraussetzungen auf eine Liste eingetragen. Mehr Informationen zu den Voraussetzungen finden Sie hier.

Obwohl § 9 LADG als „Antidiskriminierungsrechtliche Verbandsklage“ betitelt ist, bezieht sich § 9 Abs. 3 LADG auch auf eine Prozessstandschaft. Dies erkennt man an der Formulierung „anstelle der klagebefugten Person“, da der Verband nicht neben der klagebefugten Person auftreten wird (Beistand) und der Verband aber bei einer Rechtsverletzung der klagebefugten Person auch nicht selbstständig vor Gericht zieht (Verbandsklage).