Im Juni 2020 wurde in Berlin das Landesantidiskriminierungsgesetz verabschiedet. Mit diesem Gesetz ist das Land Berlin das erste Bundesland, das ein Gesetz gegen behördliche Diskriminierung erlassen hat. Das LADG sieht eine Verbandsklage in § 9 LADG vor.
Gegenstand und Ziel der Klage
Mit Einführung der Verbandsklage etabliert das LADG einen kollektiven Rechtsschutz, um den Durchsetzungsdefiziten des Antidiskriminierungsrechts entgegenzuwirken. Institutioneller und struktureller Diskriminierung soll entgegengewirkt werden, sodass Verbände in ihren Klagen nachweisen müssen, dass ein Verstoß nicht nur in einem Einzelfall vorliegt. Verbände können weiterhin nur eine Feststellungsklage einreichen und damit objektive Verstoße gegen das Diskriminierungs- und Maßregelungsverbot feststellen lassen. Auf einen Schadensersatzanspruch wird in der Verbandsklage nicht abgestellt, vielmehr soll eine solche Klage strukturell wirkendes und diskriminierendes Verhalten unterbinden.
Verfahrensvoraussetzungen
Ein berechtigter Verband darf nur Klage auf Feststellung erheben, sofern eine über die individuelle Betroffenheit hinausgehende Bedeutung vorliegt. Bevor die Klage erhoben wird, muss der Verband den Verstoß der Behörde beanstanden. Diese Beanstandung soll der Behörde die Möglichkeit geben, Abhilfe zu schaffen. Sobald die Behörde Abhilfe schafft, ist eine Klage unzulässig. Dies gilt auch, sofern die Behörde nach Klageerhebung Abhilfe schafft. Kommt die Behörde der Verpflichtung, binnen 3 Monaten nach der Beanstandung Abhilfe zu schaffen nicht nach, ist die Verbandslage zulässig.
Berechtigte Verbände
Ein Antidiskriminierungsverband kann nach § 10 LADG als verbandsklageberechtigter Verband anerkannt werden. Gemäß Absatz 1 sind Antidiskriminierungsverbände Personenzusammenschlüsse, die nicht gewerbsmäßig und nicht nur vorübergehend die besonderen Interessen von benachteiligten Personengruppen i.S.d. § 2 LADG wahrnehmen. Eine Anerkennung eines solchen Verbandes beruht auf verschiedenen Voraussetzungen. So muss der Antidiskriminierungsverband seinen Sitz in Berlin haben und sein Tätigkeitsbereich muss auch das Land Berlin umfassen. Er muss zum Zeitpunkt des Antrags auch schon 5 Jahre bestanden haben und Gewähr für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung erwarten lassen. Zudem muss er von der Körperschaftssteuer befreit sein, was bedeutet, dass der Kreis der anerkennungsfähigen Verbände sich auf Berufsverbände ohne öffentlich-rechtlichen Charakter, als auch gemeinnützige Verbände beschränkt. Zu Berufsverbänden ohne öffentlich-rechtlichen Charakter können Verbände der Arbeitgeber*innen und Arbeitnehmer*innen gehören, z.B. Gewerkschaften. Sind diese Voraussetzungen gegeben, so ist der Verband als klageberechtigter Verband anzuerkennen.

