Die Befugnis zur Prozessstandschaft bezüglich der Rechte von Menschen mit Behinderung wird in § 85 SGB IX geregelt. Eine wesentliche Voraussetzung für die Prozessstandschaft ist die Verletzung von Rechten nach dem SGB IX. Dieses regelt vor allem die Rechte von Menschen mit Behinderung im Beschäftigungsbereich, sowie die daraus entstehenden Verpflichtungen von Arbeitgeber*innen. Solche liegen beispielsweise in der Förderung schwerbehinderter Menschen und ihrer Eingliederung in den Betrieb oder die Dienststelle.
Voraussetzung ist, dass Verbände ihrer Satzung nach Menschen mit Behinderung auf Bundes- und Landesebene vertreten. Lediglich lokal arbeitende Verbände sind damit ausgeschlossen. Die Arbeit eines Verbandes muss sich nicht ausschließlich auf die Vertretung von Menschen mit Behinderung beschränken. Neben klassischen Behindertenverbänden können auch Wohlfahrtsverbände, Gewerkschaften oder Antidiskriminierungsverbände in Prozessstanschaft nach § 85 SGB IX klagen.

