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Artikel 149 des britischen Gleichstellungsgesetzes 2010 beschreibt den ersten allgemeinen Bestandteil der Gleichbehandlungsverpflichtungen, der für alle verpflichteten Einrichtungen in England, Schottland und Wales gleichermaßen gilt. Er stellt mit seinen drei Zielen den eigentlichen Inhalt der Verpflichtungen dar. Diese müssen als übergreifende, notwendige Bedingung erfüllt sein, um die allgemeine Gleichbehandlungspflicht selbst einhalten zu können. Laut dieser Ziele in Art. 149 Abs. 1 Nr. (a) bis (c) müssen britische Behörden die folgenden Aspekte angemessen beachten:

(a) gesetzeswidrige Diskriminierung, Belästigung und Viktimisierung zu beseitigen,

(b) Chancengleichheit zwischen den durch die verschiedenen,

(c) von Diskriminierung betroffenen Personengruppen zu fördern und ihren                   Umgang miteinander zu verbessern.

Im Zusammenhang mit der Förderung von Chancengleichheit erklärt Art. 149 Abs. 3 des Gleichstellungsgesetzes 2010 weiter, dass die Behörden dafür die folgenden Aspekte gebührend berücksichtigen müssen:

  • die Nachteile, die Diskriminierte erfahren, abzuschaffen oder zu verringern,
  • Schritte zu unternehmen, um den Bedürfnissen Diskriminierter dort nachzukommen, wo sie sich von den Bedürfnissen anderer unterscheiden, insbesondere mit Hinblick auf die Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen (siehe Art. 149 Abs. 4), und
  • Menschen mit Diskriminierungsmerkmalen zu ermutigen am öffentlichen Leben teilzunehmen oder sich in den Bereichen zu engagieren, in denen ihre Mitwirkung unverhältnismäßig gering ist.
  • Außerdem umfasst die Verbesserung des Umgangs miteinander die Überwindung von Vorurteilen und die Förderung des gegenseitigen Verständnisses (siehe Art. 149 Abs. 5).

Somit müssen staatliche Institutionen bedenken, wie sie entsprechende Maßnahmen ergreifen, um die verschiedenen Bedürfnisse zu erfüllen und Ungleichbehandlungen zu reduzieren.  Rechtsvorschriften geben keine bestimmte Vorgehensweise vor. Zur Einhaltung der Pflichten ist es jedoch möglich, einige Personengruppen bevorzugt zu addressieren (siehe Art. 149 Abs. 6). 

Im Folgenden wird dargelegt, für welche Institutionen die Gleichbehandlungsverpflichtung aus Artikel 149 gilt und welche Merkmale geschützt  werden. Zudem wird die Bedeutung von ‘due regard‘ nach den Brown-Prinzipien erläutert und die Ausnahmen, die von der Anwendung der Gleichbehandlungspflicht bestehen, aufgezeigt.