Allerdings gibt es auch einige Ausnahmen von der Anwendung der allgemeinen Gleichbehandlungspflicht. In Art. 149 des Gleichstellungsgesetzes 2010 werden diese Ausnahmen erwähnt und in Anhang 18 ausgeführt. Diese Ausnahmen beziehen sich im Wesentlichen auf zwei Bereiche, nämlich Lebensalter und Einwanderung.
Mit Hinblick auf das Diskriminierungsmerkmal Alter muss die Gleichbehandlungsverpflichtung nicht eingehalten werden, wenn es sich um Bildung und um Angebote in Schulen, oder um die Unterbringung und Betreuung in Kinderheimen handelt. Das bedeutet, dass z.B. eine Schule nicht darauf achten muss, die Chancengleichheit und den besseren Umgang zwischen Schüler_innen unterschiedlicher Altersstufen voranzutreiben. Nichtsdestotrotz sollten Schulen bedenken, dass es notwendig sein kann, den Umgang von Schüler_innen mit verschiedenen ethnischen Hintergründen und Religionen zu verbessern und Schüler_innen mit Behinderungen gleiche Chancen zu ermöglichen.
Auch Einwanderungsbehörden müssen bei der Ausführung ihrer Tätigkeiten das zweite Ziel, also die Förderung von Chancengleichheit mit Bezug auf das Alter, die Religion und die ethnische Herkunft der Zuwandernden nicht berücksichtigen. Das heißt, dass die Beamt_innen bei Einwanderungsbeschlüssen beispielsweise nicht beachten müssen, dass sie Menschen verschiedener Religionen gleich viele Chancen geben. Jedoch sollten sie auf die Chancengleichheit von Antragstellenden mit verschiedenen sexuellen Orientierungen und Menschen mit Behinderungen achten.
Außerdem findet die Gleichbehandlungsverpflichtung bei der Ausführung richterlicher Funktionen keine Anwendung. So müssen Gerichte ihr keine Rechnung tragen, wenn sie Urteile fällen oder Verfahrensentscheidungen treffen.
Darüber hinaus gibt es einige wenige Einrichtungen, die aufgrund ihrer öffentlichen Funktionen eigentlich auch der Gleichbehandlungspflicht unterliegen würden, im Anhang 18 aber ausdrücklich von ihr befreit werden, wie z.B. das ‘House of Commons‘ und der ‘Security Service‘.