English
Deutsch

Artikel 149 Absatz 7 legt fest, welche Eigenschaften durch die allgemeine Gleichbehandlungspflicht abgedeckt sind. Die geschützten Merkmale für alle drei Ziele der allgemeinen Pflicht sind: Alter, Behinderung, Geschlechtsumwandlung, Schwanger- und Mutterschaft, ethnische Herkunft, Religion oder Glaube, Geschlecht und sexuelle Orientierung. Zusätzlich dazu müssen staatliche Stellen – mit Hinblick auf das erste Ziel (gesetzeswidrige Diskriminierung, Belästigung und Viktimisierung beseitigen)  – sich dafür einsetzen auch Diskriminierung derjenigen zu beseitigen, die aufgrund ihres Ehestandes oder ihrer eingetragenen Lebenspartnerschaft davon betroffen sind.  Dies gilt jedoch nur in Bezug auf die Arbeitswelt (vgl. Teil 5 des Gleichstellungsgesetzes 2010). Bei der Verfolgung der anderen beiden Ziele, also bei der Förderung von Chancengleichheit und der Verbesserung des Umgangs miteinander, muss diese Kategorie nicht mitberücksichtigt werden.