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Die allgemeine Gleichbehandlungsverpflichtung gilt in ganz Großbritannien für alle im Anhang 19 zum Gleichstellungsgesetz 2010 benannten staatlichen Einrichtungen. Im Wesentlichen sind dies Organe des Gesundheits-, Transport- und Bildungssektors, örtliche Behörden, Ministerien sowie die Polizei und das Militär. Gemäß Artikel 149 Absatz 2 können andere Privat- und Freiwilligenorganisationen der allgemeinen Pflicht ebenfalls unterliegen, wenn sie eine oder mehrere öffentliche Funktionen ausführen. In diesem Fall ist die Pflicht aber nur auf diese bestimmten Funktionen anwendbar.

Ob eine Organisation eine öffentliche Funktion innehat oder nicht, hängt von einigen Faktoren ab, wie beispielsweise ob sie durch öffentliche Mittel gefördert wird, ob die Ausübung ihrer Befugnisse gesetzlich verankert ist oder ob sie einen Bezug zur regionalen oder zentralen Regierung haben. So kann z.B. eine private Sicherheitsfirma ein Gefängnis im Auftrag der Regierung betreiben, wobei die allgemeine Gleichbehandlungspflicht ausschließlich für ihre damit verbundenen Aktivitäten gilt, nicht aber für ihre Bereitstellung von Sicherheitspersonal in einem Supermarkt.