Generell meint der Begriff ‘gebührende Berücksichtigung’ (auf Englisch: due regard), dass staatliche Institutionen sich mit den drei Zielen der allgemeinen Gleichbehandlungspflicht gemäß Artikel 149 Absatz 1 bewusst auseinandersetzen, die Notwendigkeit ihrer Umsetzung bedenken und sie in ihre Tagesgeschäfte integrieren sollten. Die genaue Bedeutung ist hingegen durch die sogenannten Brown-Prinzipien geklärt. Diese sechs Prinzipien entstammen dem Fall R. (Brown) gegen Secretary of State for Work and Pensions and Others [2008] EWHC 3158 (Admin), in dem das zuständige Gericht untersuchte, was eine verpflichtete Einrichtung machen muss, um das Kriterium der angemessenen Berücksichtigung der drei Gleichbehandlungsziele zu erfüllen. Die daraus resultierenden, festgeschriebenen Brown-Prinzipien wurden in späteren Fällen von anderen britischen Gerichten anerkannt und werden nun zur Überprüfung der Erfüllung der allgemeinen Gleichbehandlungsverpflichtung von ihnen herangezogen. Darüber hinaus können sie den nordirischen Behörden, die beabsichtigen die Gleichbehandlungspflichten einzuhalten, als eine Art Leitfaden dienen.
Gemäß der Brown-Prinzipien sollen staatliche Institutionen in Großbritannien gewährleisten, dass:
- die entsprechenden Entscheidungsträger_innen sich ihrer Pflicht, den identifizierten Zielen gebührende Beachtung zu schenken, bewusst sind,
- die allgemeine Gleichbehandlungspflicht bereits vor und während eine bestimmte Maßnahme zur Diskussion steht, eingehalten werden muss, und auch zu dem Zeitpunkt, wenn eine Entscheidung getroffen wird,
- die allgemeine Gleichbehandlungspflicht maßgeblich, sorgfältig und unvoreingenommen ausgeführt werden muss,
- die allgemeine Gleichbehandlungspflicht nicht an Dritte übertragen wird,
- die allgemeine Gleichbehandlungspflicht konstant gilt und
- Aufzeichnungen hinsichtlich der Berücksichtigung der Ziele als eine Art ‚Good Practice‘ angefertigt werden, um die Einhaltung der Allgemeinen Gleichbehandlungspflicht ggf. nachweisen zu können.