Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) wurde 2006 vom Bundestag verabschiedet mit dem Ziel, „Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen“ (§ 1 AGG). Obwohl das Gesetz die Frage der geschlechtlichen Identität, weswegen trans* Personen vorwiegend diskriminiert werden, nicht explizit benennt, werden sie unter dem Begriff „Geschlecht“ als geschützt verstanden.
Das AGG regelt die Beziehung zwischen Privatpersonen untereinander, nicht aber die Beziehungen zwischen Bürger*innen und Staat. Seine Anwendungsbereiche sind der Beschäftigungsbereich und der Zugang zu Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen (z.B. Wohnraum). § 3 AGG definiert die Formen, in denen Benachteiligung auftreten kann. Dies sind die direkte bzw. unmittelbare Benachteiligung, die indirekte bzw. mittelbare Benachteiligung, Belästigung und sexuelle Belästigung (definiert als Verletzung der Würde der Person) und Anweisung zu einer der genannten Benachteiligungen. Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) kennt mehrdimensionale Diskriminierung nicht als eigene Art von Diskriminierung.
Obwohl das AGG seit 2006 existiert, gibt es nur wenige Urteile im Hinblick auf trans* Personen. Dennoch werden einige zentrale Urteile in diesem Dossier zusammengefasst.

