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Es gibt einige Urteile, in denen das AGG als Rechtsgrundlage genutzt wurde.

Verwaltungsgericht Frankfurt am Main vom 03.12.2007, Az.

Sachverhalt: Ein trans Mann klagte, da er nach Bestehen der Auswahlprüfung für den hessischen Polizeidienst aufgrund seiner Identität als trans abgelehnt worden ist. Der Landespolizeiarzt hält den Kläger nicht für diensttauglich, denn laut Vorschrift müssten männliche Polizisten über „mindestens einen funktionstüchtigen Hoden“ verfügen, sonst könne es zu Stimmungsschwankungen kommen. Trotz vorgelegter Gutachten, die die Wahrscheinlichkeit von Stimmungsschwankungen als sehr gering einstufen, hält die Landespolizei an ihrer Ablehnung fest. Daraufhin reicht der Kläger eine Klage wegen Verstoßes gegen § 3 Abs. 2 des Allgemeinen Gleichstellungsgesetz (AGG) ein.

Entscheidung: Das Gericht gibt dem Kläger nicht recht. Für den Polizeivollzugsdienst seien nur solche Anwärter geeignet, die durch ihre körperliche Konstitution jederzeit vollen Einsatz bringen können. Ein Dienstherr könne nicht verpflichtet werden, einen transsexuellen Anwärter mit Hormonschwierigkeiten einzustellen. Die Versagung der Einstellung verstoße nicht gegen das Gleichstellungsgesetz und das Diskriminierungsverbot. Vielmehr bestehe wegen der Bedeutung des Polizeivollzugsdienstes ein sachlicher Grund für die Ungleichbehandlung.

Nach der Urteilsverkündung reichte der Kläger, eine Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht ein, die aber ohne Begründung abgewiesen wurde.

Bundesarbeitsgericht vom 17.12.2015, Az.: 8 AZR 421/14

Sachverhalt: Die Klägerin ist eine trans Frau und klagt auf eine Entschädigung wegen eines Verstoßes gegen das Benachteiligungsverbot des AGG. Sie bewarb sich bei dem Angeklagten und wurde zum Vorstellungsgespräch eingeladen. Im persönlichen Gespräch nimmt der Angeklagte die Klägerin allerdings nicht als Frau, sondern als Mann wahr und zweifelt ihr Geschlecht im Verlauf des Treffens mehrfach an. Kurz darauf erhält die Klägerin eine Absage. Die Schlussfolgerung, der Angeklagte habe die Klägerin als transsexuell angesehen, weil er sie beim Treffen nicht für eine Frau hielt und auch nach ihrer Vorstellung skeptisch blieb, sei zu kurz gedacht. Er habe nicht gewusst, dass die Klägerin transsexuell ist, sodass er sie auch nicht diskriminiert haben könne.

Entscheidung: Das Gericht gab der Klägerin recht. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG. Trans* Identität gehört als solche nicht spezifisch zu den in § 1 AGG genannten Gründen an die das Benachteiligungsverbot in § 7 Abs. 1 AGG anknüpft. Sie kann jedoch sowohl im Rahmen des in § 1 AGG angeführten Grundes „Geschlecht“ als auch des Grundes „sexuelle Identität“, der in der Gesetzesbegründung zu § 1 AGG erwähnt wird, von Bedeutung sein. Dabei muss die Diskriminierung nicht vollständig bewiesen werden können, sondern nur vom Gericht als überwiegend wahrscheinlich angesehen werden.