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Die Aufarbeitung der NS-Verbrechen an Sinti und Roma erfolgte nur sehr schleppend. Im Folgenden werden die Prozesse um Entschädigungszahlungen und die Anerkennung des Völkermords bzw. Porajmos als „Völkermord“ beleuchtet.

In der Bundesrepublik wurde die finanzielle Entschädigung der Opfer des Nationalsozialismus durch das im Jahre 1953 in Kraft getretene Bundesentschädigungsgesetz geregelt. Es erlaubte Zahlungen an Opfer, die aus rassischen, politischen oder religiösen Gründen verfolgt worden waren. Im Gegensatz dazu wurden unter dem Nationalsozialismus als kriminell oder „asozial“ eingestufte Verfolgte von Entschädigungen ausgenommen, weil ihre KZ-Haft als notwendige Maßnahme zur Verbrechensbekämpfung eingestuft wurde.

Anträge auf Entschädigung von Sinti und Roma wurden regelmäßig abgelehnt, weil ihre Verfolgung bis 1943 als nicht rassistisch motiviert angesehen wurde, sondern aufgrund ihrer „asozialen“ Eigenschaften erfolgte, wie ein Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) von 1956 angab (siehe Diskriminierung von Sinti und Roma in der Rechtsprechung). Diese Rechtsprechung wurde 1963 teilweise revidiert, sodass rassistische Gründe als „mitursächlich“ für die Verfolgung vor 1943 angesehen wurden. Ab 1965 konnten Sinti und Roma, deren Anträge auf Entschädigung aufgrund der früheren BGH-Rechtsprechung abgelehnt worden waren, einen Neuantrag für Verfolgungsschäden stellen. Allerdings war die Voraussetzung für einen Neuantrag, dass vor 1963 bereits ein Antrag erfolgt war, worauf viele Betroffene aufgrund der geringen Aussichtschancen auf Entschädigung in der Praxis verzichtet haben.

Der Zentralrat Deutscher Sinti und Roma setzte sich nach 1982 für die noch lebenden Opfer der NS-Verfolgung ein, um der bis dahin bestehenden diskriminierenden Entschädigungsrechtsprechung entgegenzutreten. In mehr als 3.500 Einzelfällen erreichte der Zentralrat Neuentscheidungen der Entschädigungsbehörden. Zudem setzte der Zentralrat in 2.900 erstmaligen Anträgen die Entschädigung von Vermögensschäden durch. Des Weiteren wurden die Antragsregelungen für Härtefälle, bei denen Betroffene einmalig Zahlungen von 2.250 € erhalten können, erleichtert.

Die Anerkennung des Porajmos als „Völkermord“ erfolgte erst 37 Jahre nach Kriegsende und ist dank des Einsatzes verschiedener Bürgerrechtsbewegungen möglich geworden. Bundeskanzler Helmut Schmidt traf sich am 17. März 1982 mit einer Delegation des Zentralrats Deutscher Sinti und Roma und sprach bei diesem Treffen erstmals öffentlich aus, dass die rassistische Verfolgung von Sinti und Roma unter dem Nationalsozialismus einen Genozid darstellte. Dies wurde von Helmut Schmidts Amtsnachfolger, Bundeskanzler Helmut Kohl, im November 1985 im Rahmen einer Bundestagsdebatte bekräftigt. Am 25. Oktober 2012 wurde in Berlin ein Mahnmal für die im Nationalsozialismus verfolgten und ermordeten europäischen Sinti und Roma eingeweiht.