Die gerichtliche Urteilspraxis in den Nachkriegsjahren verstärkte die Stigmatisierung von Sinti und Roma. Die in den Jahren 1954/1955 veröffentlichten Kommentaren zum “Bundesentschädigungsgesetz” bezeichneten die Verfolgungsmaßnahmen vor März 1943 als legitime Sicherheitsmaßnahmen, die aufgrund der in dem Kommentar als korrekt befundenen „Asozialität“ der Sinti und Roma erfolgte. Besonders signifikant für die Diskriminierung von Sinti und Roma in der Nachkriegszeit war das Grundsatzurteil des Bundesgerichtshofes (BGH) von 1956. In diesem Urteil stellte der BGH fest, dass die Behandlung von Sinti und Roma als „artfremd“ von den Nationalsozialisten zurecht vorgenommen worden sei. So stellte der BGH wörtlich fest: „Sie neigen, wie die Erfahrung zeigt, zur Kriminalität, besonders zu Diebstählen und Betrügereien, es fehlen ihnen vielfach die sittlichen Antriebe der Achtung von fremdem Eigentum, weil ihnen wie primitiven Urmenschen ein ungehemmter Okkupationstrieb zu eigen ist.“ (BGH IV ZR 211/55 S. 8 und 9 in RZW 56; 113, Nr. 27). Eine „rassische Verfolgung“ von Sinti und Roma im Nationalsozialismus sei erst ab März 1943 anzunehmen. Das Urteil bezog sich unter anderem auf Kommentarliteratur aus der NS-Zeit. Mit diesen Feststellungen wurden die Chancen auf Entschädigungsansprüche erheblich erschwert.
Nach der Revidierung des Urteils 1963 entschuldigte sich der Bundesgerichtshof 2016 formell und distanzierte sich von der bisherigen Diskriminierung von Sinti und Roma in der Rechtsprechung.

