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AGG

Gem. § 1 AGG ist Ziel des Gesetzes, u.a. Benachteiligungen aus Gründen der Religion oder Weltanschauung zu verhindern oder zu beseitigen. Daraus ergibt sich, dass eine Ungleichbehandlung wegen der Religion oder Weltanschauung grundsätzlich dem Ziel des Gesetzes widerspricht, in bestimmten Fällen aber erlaubt sein kann. 

 

So regelt § 8 AGG  Ausnahmebedingungen für Beschäftigungsverhältnisse, § 9 AGG benennt spezifische Regelungen für Beschäftigungsverhältnisse bei Kirchen und ihren Wohlfahrtsverbänden und § 20 AGG regelt Ausnahmen für die Ungleichbehandlung wegen der Religion für Vertragsverhältnisse zwischen Privatpersonen.