§ 8 AGG
Gemäß § 8 Abs. 1 AGG ist eine unterschiedliche Behandlung wegen eines im Gesetz genannten Diskriminierungsgrundes zulässig, wenn der Grund der Benachteiligung wegen der Art der auszuübenden Tätigkeit oder der Bedingungen ihrer Ausübung eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung darstellt, sofern der Zweck rechtmäßig und die Anforderung angemessen ist. Es müssen alle Voraussetzungen vorliegen, um eine Ungleichbehandlung zu rechtfertigen.
Wenn der Benachteiligungsgrund wegen der Art der auszuübenden Tätigkeit oder der Bedingungen ihrer Ausübung eine „wesentliche“ und „entscheidende“ berufliche Anforderung darstellt und wenn der Zweck „rechtmäßig“ sowie die Anforderung „angemessen“ ist, muss also im Einzelfall geprüft und im Zweifel von einem Gericht geklärt werden.

