§ 20 AGG
Gemäß § 20 AGG ist eine Ungleichbehandlung wegen der Religion dann rechtmäßig, wenn ein sachlicher Grund für die Ungleichbehandlung vorliegt.
Ein solcher sachlicher Grund liegt gemäß § 20 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 AGG insbesondere dann vor, wenn die Ungleichbehandlung wegen der Religion im Hinblick auf die Ausübung der Religionsfreiheit oder das Selbstbestimmungsrecht der Kirchen gerechtfertigt ist.
Wie Hildegund Ernst, Anna Braunroth und Angelika Wascher in ihrem Kommentar beschreiben, können sich auf religiöse Überzeugungen neben Einzelpersonen auch Religionsgemeinschaften und deren zugeordnete Einrichtungen im Rahmen des Selbstbestimmungsrechtes berufen. Demnach sind sie frei in der Verwaltung und Ordnung ihrer Angelegenheiten. Die Begriffe Verwaltung und Ordnung sind weit auszulegen. Sie umfassen sowohl das kirchliche Dienst- und Arbeitsrecht, die Verwaltung des eigenen Vermögens sowie karikativ-diakonische Tätigkeiten.

