Abigail N. Fisher, eine kaukasische Frau, bewarb sich 2008 um die Zulassung zum Studium an der University of Texas. Als Reaktion auf ein Urteil des Bundesberufungsgerichts in der Rechtssache Hopwood gegen Texas, das die Politik der positiven Diskriminierung an öffentlichen Colleges und Universitäten in Texas beendete, verabschiedete der Gesetzgeber die House Bill 588. Das im Volksmund als „10-Prozent-Plan“ bezeichnete Gesetz verlangt vom texanischen Hochschulsystem, dass alle Student*innen, die in den besten 10 Prozent ihres High-School-Jahrgangs abschließen, in die öffentliche Einrichtung ihrer Wahl aufgenommen werden. Das Gesetz legt 18 akademische und sozioökonomische Kriterien fest, die staatliche Colleges und Universitäten berücksichtigen können, wenn sie über die Zulassung von Schüler*innen entscheiden, die nicht zu den besten zehn Prozent ihrer Klasse gehören.
Fisher gehörte nicht zu den besten zehn Prozent ihrer Klasse, so dass sie mit anderen, nicht zu den besten zehn Prozent gehörenden Bewerber*innen aus dem Bundesstaat um die Zulassung konkurrierte. Die University of Texas lehnte Fishers Bewerbung ab. Fisher reichte eine Klage gegen die Universität und andere zugehörige Beklagte ein und behauptete, dass die Verwendung der ‚race‘ durch die University of Texas bei Zulassungsentscheidungen gegen die Equal Protection Clause den vierzehnten Verfassungszusatz verstoße. Die Universität argumentierte, dass ihre Verwendung der ‚race‘ ein eng zugeschnittenes Mittel sei, um eine größere Vielfalt zu erreichen. Das Bezirksgericht entschied zu Gunsten der University of Texas und der United States Court of Appeals for the Fifth Circuit bestätigte die Entscheidung des Bezirksgerichts. Fisher legte gegen die Entscheidung des Berufungsgerichts Berufung ein.
Das Gericht befand, dass die Verwendung von ‚race‘ durch die University of Texas als Faktor in der ganzheitlichen Überprüfung, die zur Besetzung der nach dem Top-Ten-Prozent-Plan verbliebenen Plätze verwendet wurde, eng darauf zugeschnitten war, einem zwingenden staatlichen Interesse zu dienen. Der vorangegangene Präzedenzfall hatte festgestellt, dass Bildungsvielfalt ein zwingendes Interesse ist, solange sie als konkretes und präzises Ziel ausgedrückt wird, das weder eine Quote von Schüler*innen aus Minderheiten noch eine strukturlose Vorstellung von Vielfalt darstellt.

