Die derzeitige rechtliche Antwort auf Diskriminierung in den Vereinigten Staaten lautet, dass Affirmative Action gerechtfertigt sind, wenn die folgenden zwei Kriterien erfüllt sind:
1. Die zu behebende Diskriminierung aus der Vergangenheit muss nachweislich von der Institution, die die fragliche Fördermaßnahme durchführt, ausgehen. Daher ist es nicht gerechtfertigt, ‚race‘-basierte positive Diskriminierung durchzuführen, die unbewiesene Diskriminierung (gewöhnlich als gesellschaftliche Diskriminierung bezeichnet) beheben soll. Genauso verhält es sich bei nachgewiesener Diskriminierung, die nicht der Institution zugeschrieben werden kann, die die fragliche Affirmative Action durchführt. Dieser Ansatz wurde erstmals 1978 in Bakke und später 1986 in Wygant gebilligt.
2. Klassifikationen verschiedener ‚races‘ müssen als mutmaßlich verdächtig angesehen werden. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Klassifizierungen dazu dienen, die Folgen früherer rassistischer Diskriminierung zu beheben, oder ob sie rassistische Diskriminierung fördern oder aufrechterhalten wollen. Dementsprechend muss jede Verwendung von ‚race‘-Klassifikationen einer strengen Analyse unterzogen werden. Sie muss eng auf ein zwingendes Regierungsinteresse zugeschnitten sein, wobei davon auszugehen ist, dass eine solche Verwendung von ‚race‘-Klassifikationen nur selten gerechtfertigt sein wird. Dieses Konzept, das erstmals 1978 in Bakke gebilligt wurde, wurde später 1987 in Croson bekräftigt. Obwohl der Oberste Gerichtshof der Vereinigten Staaten diese beiden Anforderungen als entweder notwendig durch oder vereinbar mit dem Civil Rights Act von 1964 und/oder der Verfassung der Vereinigten Staaten, insbesondere mit dem Vierzehnten Zusatzartikel, verteidigt, finden sich die meisten Argumente für diese beiden Anforderungen in den Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs selbst, beginnend mit der Entscheidung in Bakke 1978.

