Kapitel 9 der Südafrikanischen Verfassung listet Institutionen, die mit Zweck eingerichtet wurden, die konstitutionelle Demokratie in Südafrika zu überwachen und zu stärken. Diese Institutionen sind unabhängig und unparteiisch und nur der Verfassung und dem Gesetz unterstellt. Einmal im Jahr müssen sie der Nationalversammlung Bericht über ihre Tätigkeiten erstatten.
Die Institutionen bestehen aus dem Public Protector (“Öffentlichem Beschützer“), der South African Human Rights Commission (SAHRC) („Südafrikansiche Menschenrechtskommission“), der Commission für der Promotion and Protection of the Right of Cultural, Religious and Linguistic Communities („Kommission für den Schutz und die Förderung der Rechten von Kulturellen, Religiösen und Sprachlichen Gemeinschaften“), der Commission for Gender Equality (CGE) („Kommission für Geschlechtergerechtigkeit“), dem Auditor-General und der Electoral Commission („Wahlkommission“)
Bezüglich staatlichen Gleichbehandlungsverpflichtungen spielen die SAHRC und die CGE eine einzigartige Rolle, spezifisch bei der Verwirklichung von Vorschriften des PEPUDA. Gemäß Abschnitt 25 (3) des PEPUDA sind die Institutionen befugt, Investigationen in Fällen durchzuführen, Empfehlungen auszusprechen und Fallberichte beim Department of Justice anzufordern.

