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Der PEPUDA wurde zwei Jahre nach dem EEA im Jahr 2000 erlassen um Kapitel 2 Abschnitt 9 der Verfassung mehr Gewicht zu geben und behandelt Sachverhalte, die nicht Arbeitsbezogen sind, um die Einhaltung international ratifizierter Konventionen voranzutreiben.

Gemäß Kapitel 1, Abschnitt 5 (1) gilt PEPUDA für den Staat und ist anwendbar für alle Rechtspersonen. Zudem gilt gemäß Kapitel II Abschnitt 6, dass weder der Staat noch eine Person eine andere Person ungerecht diskriminieren darf. Während besonderer Fokus auf das Verbot ungerechter Diskriminierung aufgrund von ‚Race‘, Geschlecht und Behinderung geht, ist Diskriminierung aufgrund all der folgenden Merkmale explizit verboten: ‚Race‘, Geschlecht/Geschlechtsidentität, Schwangerschaft, Familiäre Verantwortung oder Familienstand, Ehestand, Ethnische oder Soziale Herkunft, HIV/AIDS-Status, Hautfarbe, sexuelle Orientierung, Alter, Behinderung, Religion, Gewissen, glaube, Kultur, Sprache und Herkunft.  

Innerhalb von PEPUDA ist Diskriminierung definiert als jegliche Handlung oder Unterlassung, einschließlich jeglicher Richtlinien, Gesetze, Vorschriften, Bedingungen oder Situationen, welche Menschen aus geschützten Gruppen aufgrund eines oder mehrerer Merkmale direkt oder indirekt (a) Nachteile, Belastungen oder Pflichten auferlegt oder ihnen (b) Vorteile, Möglichkeiten oder Nutzen enthält. Weiterhin sind Hetzrede, Belästigung und die Veröffentlichung und Verbreitung von Schriften, die Informationen enthalten, welche ungerecht diskriminieren untersagt.

Um jegliche Diskriminierung zu beseitigen, regelt Kapitel V des PEPUDA Positivmaßnahmen. Zusätzliche rechtliche Verpflichtungen sind in den Abschnitten 26 und 28 genauer beschrieben.