Gleichbehandlungsverpflichtungen der öffentlichen Hand können von den Vorschriften innerhalb des PEPUDA abgeleitet werden, da viele der Positivmaßnahmen den Fokus auf öffentliche Ämter legen. Diese Bereiche beinhalten: Arbeit und Beschäftigung, Bildung, Gesundheitsvorsorge, Versicherungsleistungen, Pensionen, Partnerschaften, Berufe und Körperschaften, Bereitstellung von Waren, Dienstleistungen und Einrichtungen und Vereinssport und Verbände.
Kapitel V des PEPUDA sieht vor, dass der Staat und alle Personen die Pflicht und die Verantwortung haben, die Sichtbarkeit des PEPUDA zu fördern und Gleichberechtigung zu erreichen. Dies beinhaltet Maßnahmen, wie die Entwicklung und Umsetzung von Programmen, Arbeitskodizes, Trainings und Aktionsplänen, um Gleichbehandlung zu erreichen, die bestehende Gesetzgebung voranzutreiben und Informationskampagnen durchzuführen. Wo notwendig sollen Kapitel 9 Institutionen den Staat unterstützen. Zusätzlich dazu müssen Minister*innen „Gleichberechtigungspläne“ erstellen, welche bei der South African Human Rights Commission (Kommission für Menschenrechte Südafrika) zur Prüfung eingereicht werden.
Die Abschnitte 24, 25, 26 und 28 des Kapitel V des PEPUDA beziehen sich explizit auf öffentliche Gleichbehandlungsverpflichtungen indem sie die „Verantwortungen von Personen, die im öffentlichen Bereich arbeiten, Gleichbehandlung zu fördern“ regeln.

