Gemäß Abschnitt 24 des Kapitel V des PEPUDA haben der Staat und jede Person eine generelle Verantwortung, Gleichbehandlung zu fördern.
Abschnitt 25 regelt im Detail die Pflicht des Staates, Gleichbehandlung durch Maßnahmen wie der Entwicklung und Umsetzung von Programmen und Aktionsplänen, der Herausgabe von Verhaltenskodizes und Richtlinien und der Entwicklung interner Mechanismen, um auf Beschwerden bei ungerechter Diskriminierung zu reagieren.
Die Abschnitte 26 und 28 des 5. Kapitels des PEPUDA bilden zusammen die direkte Grundlage für öffentliche Gleichbehandlungsverpflichtungen in Südafrika.
Abschnitt 28 (3) besagt, dass der Staat und Institutionen, die öffentliche Funktionen ausüben, die Pflicht und Verantwortung haben, Diskriminierung aufgrund von „Race“ Geschlecht und Behinderung zu beseitigen und Gleichbehandlung hinsichtlich „Race“, Geschlecht und Behinderung zu fördern. Bei der Ausführung dieser Pflichten müssen der Staat oder Institutionen, die öffentliche Funktionen ausüben und, wenn angemessen und relevant, juristische und nicht-juristische Personen,
- Gesetzen, Politiken und Praktiken im Hinblick auf die Beseitigung aller diskriminierenden Aspekte prüfen;
- geeignete Gesetze erlassen, fortschrittliche Politiken entwickeln und Verhaltenskodizes einführen, um Diskriminierung aufgrund von „Race“, Geschlecht und Behinderung zu beseitigen
- realisierbare Aktionspläne zur Förderung und Verwirklichung der Gleichstellung in Bezug auf Rasse, Geschlecht und Behinderung verabschieden
- der Beseitigung ungerechtfertigter Diskriminierung und der Förderung der Gleichstellung in Bezug auf „Race“, Geschlecht und Behinderung Vorrang einräumen
Abschnitt 26 besagt, dass es die Verantwortung einer jeden Person, welche direkt oder indirekt mit dem Staat einen Vertrag eingeht oder öffentliche Macht ausübt, ist, Gleichbehandlung zu fördern, durch
- die Verabschiedung angemessener Gleichstellungpläne, Kodizes, Regelungsmechanismen und andere angemessener Maßnahmen zur effektiven Förderung von Gleichstellung in den Bereichen ihrer jeweiligen Tätigkeit
- der Durchsetzung und Überwachung der von ihnen entwickelten Gleichstellungspläne, Kodizes und Regulierungsmechanismen; und
- Der regelmäßigen Erstellung von Berichten, die bei den jeweils zuständigen Überwachungsbehörden oder –institutionen, wenn angemessen, eingereicht werden.

