English
Deutsch

Mit Hinblick auf das Erbe der Apartheid war es für Südafrika klar, dass diskriminierende Gesetze nicht einfach abgeschafft werden konnten. Stattdessen mussten Gesetze, die Gleichbehandlung vorschrieben, erlassen werden. Aus diesem Grund beschloss das Parlament 1998 den EEA mit dem Ziel, ungerechte Diskriminierung in der Arbeitswelt zu beseitigen und einen Rahmen für die Einführung Positiver Maßnahmen zu schaffen.

Der EEA gilt für alle Arbeitnehmer*innen und Arbeitgeber*innen innerhalb des Kontextes des Labour Relation Acts und für Bewerber*innen. Entsprechend definiert Abschnitt 213 des Labour Relation Acts eine*n Arbeitnehmer*in als:

  1. eine Person, ausgenommen unabhängige Unternehmer*innen, die für eine andere Person oder den Staat arbeitet und Arbeitsentgelt erhält, oder berechtig ist Arbeitsentgelt zu erhalten
  2.  jede andere Person, die in jeglicher Form an der Ausübung oder Führung der Geschäfte einer Arbeitgeber*in beteiligt ist.

Gemäß Artikel 5 des 2. Kapitels des EEA – Verbot von Ungerechter Diskriminierung – muss jede*r Arbeitgeber*in Maßnahmen zur Förderung von Gleichberechtigung am Arbeitsplatz durch die Beseitigung ungerechter Diskriminierung in jeglichen Richtlinien und Umsetzungen ergreifen. Diese Maßnahmen werden Positivmaßnahmen genannt („affirmative action measures“), und beziehen sich auf jene Prozesse, die sicherstellen sollen, dass Menschen, die einer geschützten Gruppe angehören bei gleicher Qualifikation die gleichen Chancen auf dem Arbeitsmarkt haben und gleichberechtig in allen Arbeitsbereichen und auf allen Ebenen repräsentiert sind.

Zusätzlich zu den 16 in Artikel 6 (1) der Verfassung aufgeführten Diskriminierungsgründen beinhaltet der EEA die folgenden Drei: Familiäre Verantwortung, HIV-Status und politische Meinung.

Kapitel III – Affirmative Action – des EEA regelt positive Maßnahmen genauer.