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Kapitel III des EEA regelt die Rahmenbedingungen für Positivmaßnahmen und gilt nur für bestimmte Arbeitgeber*innen. Diese Kategorie ist definiert als

  1. Arbeitgeber*innen, die 50 oder mehr Angestellte haben,
  2. Arbeitgeber*innen die  tariflich dazu verpflichtet sind,
  3. jegliche Arbeitgeber*innen, die sich freiwillig daran halten,
  4. Gemeinden und
  5. Staatsorgane.

 Staatsorgane sind gemäß der südafrikanischen Verfassung:

  1. alle Ämter des Staates oder der Verwaltung auf nationaler, provinzialer oder lokaler Ebene oder
  2.  alle Beamt*innen oder Institutionen, die eine Funktion im Sinne der Verfassung erfüllen oder Macht im Sinne der Verfassung ausüben; oder öffentliche Macht oder eine öffentliche Funktion gemäß der Gesetzgebung ausüben.

Daher sind alle nationalen und lokalen öffentlichen Ämter und Institutionen (der öffentliche Sektor) bestimmte Arbeitgeber*innen im Sinne des EEA und alle Vorschriften zu Positivmaßnahmen sind anwendbar.  

Abschnitt 13, Kapitel III legt die Verpflichtungen dar, die für Arbeitgeber*innen geschaffen wurden, um Beschäftigungsgerechtigkeit zu erreichen. Zunächst müssen Arbeitgeber*innen Positivmaßnahmen für Mitglieder geschützter Gruppen einführen. Diese Maßnahmen umfassen Beratungen für Arbeitgeber*innen, wie sie in Abschnitt 16 dargelegt sind, bezüglich der Durchführung von Analysen, wie sie in Abschnitt 19 vorgesehen sind, die Erstellung von Beschäftigungsgerechtigkeitsplänen sowie die Berichterstattung bezüglich der Fortschritte die hinsichtlich der Durchführung dieser Pläne gemacht werden, wie es in Abschnitt 20 und 21 vorgesehen ist.

Zusammengefasst besagt Abschnitt 16, dass Positivmaßnahmen, die im Kontext geschützter Gruppen eingeführt werden, folgendes enthalten müssen:

  1. Maßnahmen zur Erkennung und Beseitigung von Beschäftigungsbarrieren
  2. Maßnahmen, die mehr Diversität am Arbeitsplatz schaffen
  3. Angemessene Vorkehrungen, die sicherstellen, dass in allen Arbeitsbereichen und auf allen Beschäftigungsebenen gleiche Chancen und gerechte Repräsentation herrschen
  4. Die Durchführung angemessener Ausbildungsmaßnahmen für Menschen aus geschützten Gruppen, um sie dabei zu unterstützen, ihre Fähigkeiten auszubauen und weiterzuentwickeln.