Gemäß Abschnitt 19 des EEA sind bestimmte Arbeitgeber*innen, worin der öffentliche Sektor inbegriffen ist, dazu verpflichtet, Informationen zu sammeln und Beschäftigungsstrategien, -prozesse und -praktiken und ihre Arbeitsumgebung mit dem Ziel zu analysieren, Beschäftigungsbarrieren zu identifizieren, welche sich möglicherweise negativ auf Personen aus geschützten Gruppen auswirken.
Zusammengefasst stellt Abschnitt 19 sicher, dass sich Arbeitgeber*innen Diskriminierung und den Risiken für Diskriminierung am Arbeitsplatz bewusst sind. Die Analyse muss eine Übersicht über die Belegschaft innerhalb jedes Arbeitsbereiches und jedes Beschäftigungslevels beinhalten, um den Grad der Unterrepräsentierung von Menschen geschützter Gruppen bestimmen zu können.
Die Analyse wird dann mit dem Beschäftigungsgerechtigkeitsplan und dessen Fortschritt, wie in Abschnitt 20 und 21 vorgesehen, zusammengeführt. Die Analyse, der Plan und Angaben zum Fortschritt bilden zusammen den Bericht, der beim Generaldirektor des Department of Labour eingereicht wird. Die Kommission für Beschäftigungsgerechtigkeit sortiert die Berichte der Arbeitgeber*innen um eine eigene Analyse zu erstellen.

