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Abschnitt 9 (1) besagt, dass jede*r vor dem Gesetzt gleich ist und das Recht auf gleichen Schutz und Nutzens des Gesetzes hat. Abschnitt 9 (2) definiert Gleichberechtigung als den vollständigen Nutzen aller Rechte und Freiheiten. Um das Erreichen von Gleichberechtigung zu fördern, können gesetzliche Maßnahmen getroffen werden, um „Personen oder Personengruppen, die durch ungerechte Diskriminierung benachteiligt sind, zu bevorzugen oder zu schützen“.

Abschnitt 9 (3) und 9 (4) besagen, dass weder Rechtspersonen noch der Staat andere direkt oder indirekt wegen eines oder mehreren Gründen ungerecht diskriminieren dürfen. Die Gründe umfassen ‚Race‘, Geschlecht/Geschlechtsidentität, Schwangerschaft, Ehestand, ethnische oder soziale Herkunft, Hautfarbe, sexuelle Orientierung, Alter, Behinderung, Religion, Gewissen, Glaube, Kultur, Sprache und Herkunft.

Abschnitt 9 (4) besagt weiterhin, dass nationale Gesetzgebung erlassen werden muss, um ungerechter Diskriminierung vorzubeugen oder diese zu verbieten. Diese Vorschrift gab den Anlass für den Erlass von EEA, PEPUDA und B-BBEEA.