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Die vier im AGG umgesetzten europäischen Antidiskriminierungsrichtlinien beinhalten ein Diskriminierungsverbot sowohl im privaten als auch im öffentlichen Bereich. Das AGG hingegen ist auf das Zivilrecht begrenzt. Diskriminierungsvorkommnisse im Rahmen staatlichen Handelns können mit Mitteln des AGG nicht geahndet werden. Das BUG regt daher an, einen Diskriminierungsschutz auch im öffentlich–rechtlichen Bereich zu erarbeiten.

Aufgrund gültiger Rechtsprechung wurde hinlänglich geklärt, dass auch der Kündigungsschutz diskriminerungsfrei gestaltet werden muss. § 2 Abs. 4 AGG ist missverständlich und sollte daher gestrichen werden.