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Das Bundesarbeitsgericht hat im Urteil vom 6. November 2008 (Az. 2 AZR 523/07) im Einklang mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, Urteil vom 11. Juli 2006 (Az. C‑13/05), klargestellt, dass die Diskriminierungs­verbote des AGG im Wege der Interpretation des Begriffs der Sozialwidrigkeit (§ 1 KSchG) auch bei Kündigungen zu berücksichtigen sind und zu deren Unzulässigkeit führen können. Damit hat das Gericht der Tatsache Rechnung getragen, dass die unionsrechtlichen Vorgaben es nicht erlauben, Kündigungen vom Diskriminierungsschutz auszunehmen, wie dies § 2 Abs. 4 AGG andeutet.

Die EU-Richtlinie 2000/78/EG vom 27.11.2000 dient der Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf und sieht in Artikel 3 Abs. 1 lit. c vor, dass Entlassungsbedingungen nicht diskriminierend oder benachteiligend sein dürfen. Die unionsrechtlichen Vorgaben erlauben es also nicht, Kündigungen vom Diskriminierungsschutz auszunehmen.

Die Vorschrift in § 2 Abs. 4 AGG, dass für Kündigungen ausschließlich die Bestimmungen zum allgemeinen und besonderen Kündigungsschutz gelten, muss daher ersatzlos gestrichen werden.