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Der 1993 in Kraft getretene Maastricht Vertrag der Europäischen Union führte zur Einführung der Unionsbürger*innenschaft, die im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) Art. 20 verankert ist. Diese verleiht allen Unionsbürger*innen inklusive der sechs Millionen in der EU ansässigen Sinti und Roma das Recht, sich in der europäischen Union frei zu bewegen, aufzuhalten und an ihrem Wohnort an EU- und Kommunalwahlen teilzunehmen. Wie andere Europäer*innen, nutzen auch Roma aus EU-Staaten, vor allem nach dem EU-Beitritt von osteuropäischen Staaten wie Polen, Ungarn, Bulgarien, Rumänien und der Slowakei im Jahr 2004, ihre neugewonnene Unionsbürger*innenschaft, um im Sinne der EU-Freizügigkeit (Art. 21 Abs. 1 AEUV) nach Deutschland zu kommen und dort eine Tätigkeit auszüben. Fehlende Perspektiven und Diskriminierung auf dem Arbeitsmarkt in ihren Heimatländern bewegen sie zur Migration nach Mittel- und Westeuropa. Roma mit Unionsbürger*innenschaft sind von dem Status als nationale Minderheit nicht erfasst, sodass sie, anders als die deutschen Sinti und Roma, nicht unter das Rahmenabkommen zum Schutz nationaler Minderheiten fallen. Sie sind in Deutschland jedoch genauso von Antiziganismus bzw. Rassismus gegen Sinti und Roma betroffen, wie deutsche Sinti und Roma. Auch in ihren Heimatstaaten sind viele Sinti und Roma von gesellschaftlicher und staatlicher Diskriminierung betroffen. Ähnlich wie in Deutschland gibt es in einem Großteil der EU-Staaten lange Traditionen von Antiziganismus.