Religiöse Symbole in öffentlichen Gebäuden
In Deutschland wurde aufgrund der traditionell christlichen Prägung in vielen öffentlichen Gebäuden, insbesondere in Bayern und in den anderen westlichen Bundesländern, christliche Kreuze angebracht. 1995 entschied das Bundesverfassungsgericht allerdings mit dem „Kruzifix-Beschluss", dass christliche Kreuze in Schulräumen nicht angebracht werden dürfen, um die negative Religionsfreiheit der Schüler*innen nicht zu beeinträchtigen. Die Umsetzung dieser Regelung erfolgte allerdings (vor allem in Bayern) zögerlich bis gar nicht (siehe: Religiöse Symbole in Schulen).
Zudem hat die bayrische Landesregierung im Jahr 2018 durch den „Kreuzerlass“ ein Gesetz verabschiedet, durch welches das Aufhängen eines gut sichtbaren Kreuzes im Eingangsbereich aller öffentlichen Gebäude verpflichtend ist. Medien und Teile der Bevölkerung kritisierten das Gesetz vor allem wegen der Unvereinbarkeit mit der Bundesverfassungsgerichtsentscheidung. Im selben Jahr wurde Klage gegen das Gesetz beim Münchener Verwaltungsgericht eingereicht. 2020 verwies dieses die Klage an den Verwaltungsgerichtshof, wo diese im Juni 2022 abgewiesen wurde. Die Revision beim Bundesverwaltungsgericht wurde jedoch zugelassen. Im August 2022 folgte ein weiteres Urteil, aus dem hervorgeht, dass durch das Anbringen von Kreuzen das „objektiv-rechtliche Neutralitätsgebot des Staates nicht gewahrt“ wird. Es wird aber auch beschrieben, dass ein Kreuz im Eingangsbereich ein „passives Symbol ohne missionierende oder indoktrinierende Wirkung ist“.
Das Anbringen religiöser Symbole führt vor allem in Schulgebäuden und in Gerichtssälen immer wieder dazu, dass sich Menschen, die einer anderen als der christlichen oder keiner Religion angehören, belästigt fühlen.

