English
Deutsch

Positive Maßnahmen gemäß § 5 AGG können von allen im Sinne des § 2 AGG handelnden Rechtssubjekten (z. B. Arbeitgeber*innen, Vertragsparteien, Betriebspartner*innen) angewandt werden. § 5 AGG erlaubt Positive Maßnahmen; eine Verpflichtung allerdings nicht. Die Ausgestaltung dieses Instruments ist also der Wirtschaft und der Gesellschaft überlassen, die Überprüfung dieser Maßnahmen den deutschen und ggf. europäischen Gerichten.

Der Satzteil „Nachteile verhindert oder ausgeglichen werden sollen“ in § 5 AGG beschreibt den Zweck der Maßnahme. Die Formulierung „geeignete und angemessene Maßnahmen“ macht die Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit deutlich. Zweck und Verhältnismäßigkeit bilden somit die Zulässigkeitsvoraussetzungen, die ihrerseits von weiteren Voraussetzungen abhängig sind.