English
Deutsch

§ 5 AGG verwendet die Formulierung „bestehende Nachteile“: Gemeint sind Umstände, die dazu führen, dass Personen aufgrund eines in § 1 AGG genannten Merkmals schlechtere Chancen haben, bestimmte Leistungen oder Positionen zu erlangen. Dieser Nachteil muss zum Zeitpunkt des Ergreifens einer Maßnahme noch bestehen, darf sich also nicht beispielsweise auf frühere Generationen beziehen. Präventive Maßnahmen gegen zukünftige Nachteile sind jedoch auch möglich. Die Umstände können in objektiven Eigenschaften vorliegen, wie in der Tatsache, dass Frauen schwanger werden können; sie können jedoch auch auf Verallgemeinerungen und Ressentiments beruhen, zum Beispiel auf der Vorstellung, Frauen hätten keine Führungsqualität, oder Menschen bestimmter ethnischer Herkunft seien grundsätzlich weniger arbeitswillig als andere.