Die Formulierung „geeignete und angemessene Maßnahmen“ im Normtext deutet auf die Verhältnismäßigkeit, die gegeben sein muss, hin. Um verhältnismäßig zu sein, muss eine Maßnahme geeignet, erforderlich und angemessen sein.
Geeignetheit
Es muss objektiv die Wahrscheinlichkeit bestehen, dass durch die Maßnahmen das bezweckte Ziel erreicht wird. Das heißt: Die Maßnahmen dürfen nicht offensichtlich ungeeignet sein. In seiner Entscheidungsbegründung zum Fall Lommers macht der EuGH darauf aufmerksam, dass es an der Geeignetheit einer Maßnahme fehlen kann, wenn durch sie die traditionellen Rollenbilder von Mann und Frau verstärkt würden. Etwa, wenn die von einem Ministerium in begrenztem Umfang zu Verfügung gestellten Kindertagesstättenplätze grundsätzlich und ohne Ausnahme den weiblichen Beamtinnen vorbehalten werden sollten. So würde die fehlende Chancengleichheit zwischen Frauen und Männern auf dem Arbeitsmarkt kaum korrigiert, sondern eher verstärkt werden. Nicht geeignet sind auch Maßnahmen, die nur vorgeben, eine bestimmte Gruppe zu schützen, sie jedoch faktisch auf dem Arbeitsmarkt benachteiligen statt zu integrieren. Ein Beispiel hierfür ist das Nachtarbeitsverbot für Frauen, das bis zum 28.1.1992 bestand.
Erforderlichkeit
Da die Maßnahme zur Erreichung von Gleichstellung auch in Rechte Dritter eingreifen kann, muss es sich stets um das mildeste zur Zielerreichung geeignete Mittel handeln. Das bedeutet, dass im Vorhinein weichere Methoden erprobt werden müssen, um das Diskriminierungsproblem zu lösen oder einzudämmen.
Angemessenheit
Es muss eine Abwägung zwischen dem Ausmaß der bestehenden Benachteiligung der Begünstigten und den nachteiligenden Auswirkungen auf die nicht Begünstigten vorgenommen werden. Die Positive Maßnahme darf für letztere keinesfalls überproportional belastend wirken.
Bei sogenannten harten Maßnahmen ist für eine Einschätzung bezüglich der Angemessenheit das Maß der Bevorzugung entscheidend. Wenn beispielsweise bei der Vergabe von bestimmten Positionen zwei Gruppen unmittelbar in einem Konkurrenzverhältnis stehen, unterscheidet der EuGH für die Zulässigkeit von Maßnahmen zwischen solchen für den unmittelbaren Zugang zum Arbeitsmarkt und solchen bezüglich der Vergabe von Ausbildungsplätzen. Dabei gelten für Letztere weitere Grenzen für die Zulässigkeit von Maßnahmen, da es dabei um die Vergabe von Plätzen geht, die erst für eine spätere Zeit die Voraussetzungen für einen benachteiligungsfreien Zugang zum Arbeitsmarkt schaffen.
Grundsätzlich fehlt es an der Angemessenheit, wenn durch die Maßnahme eine Gruppe absolut und automatisch bevorzugt würde. Dann wird von einer „positiven Diskriminierung“ gesprochen.

