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Durch Artikel 3 und dem darin enthaltenen Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetzes gilt ein allgemeiner Diskriminierungsschutz. Dieser verfassungsrechtlich festgeschriebene Diskriminierungsschutz stellt ein rechtsstaatliches Prinzip dar und hat für alle Rechtsbereiche Gültigkeit. Er wirkt vertikal zwischen Staat und Bürger_in. Diesen Gleichbehandlungsgrundsatz auf gerichtlichem Wege einzufordern, ist jedoch langwierig und äußerst schwierig.

Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG), das auf europäischen Gleichbehandlungsrichtlinien basiert, bietet einen umfassenden Diskriminierungsschutz im Privatrecht. Hierdurch werden Diskriminierungen aufgrund der ethnischen Herkunft, der Religion, des Geschlechtes, des Alters, einer Behinderung oder der sexuellen Orientierung, die durch Privatpersonen gegen andere Privatpersonen vorgenommen werden, sanktionierbar. Das AGG erfasst jedoch kein staatliches Handeln, sofern dies nicht den Bereich des Arbeitsrechtes berührt.

Gleichwohl der Bereich Bildung im AGG im Anwendungsbereich aufgeführt wird, werden keine Sanktionierungsmöglichkeiten durch das AGG eröffnet. Jedoch greifen die Schulgesetze der Länder den Gleichbehandlungsgrundsatz in unterschiedlicher Form auf. Für die Polizei ist der Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetzes bindend.

In beiden Bereichen liegt kein direkt anwendbarer Rechtsrahmen vor, der in Fällen von institutioneller Diskriminierung angewandt werden könnte. Das BUG wirbt für eine Stärkung des Diskriminierungsschutzes auch im Bereich des öffentlichen Rechts und hat hierfür den Entwurf eines Antidiskriminierungsgesetzes, das das öffentliche Recht abdeckt, erarbeitet.