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Alles polizeiliche Handeln unterliegt dem Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetzes. Nur auf der Grundlage von Eingriffsermächtigungen kann die Polizei Maßnahmen wie Festnahmen, Untersuchungen von Taschen oder verdachtsunabhängige Personenkontrollen durchführen. Für die Bundespolizei bildet das Bundespolizeigesetz (BPolG) und für die Landespolizist_innen die jeweiligen Landespolizeigesetze die Rechtsgrundlage.

Darüber hinaus ist die Bundespolizei beispielsweise im Kontext der Grenzsicherung auch an europäische Gesetzesnormen wie den Schengen-Grenzkodex gebunden. Auch dort ist der Schutz vor Diskriminierung festgeschrieben.

Da im Bereich des staatlichen Handelns – wie bereits an anderer Stelle erwähnt – das AGG nicht greift, können Formen von Diskriminierung durch die Polizei nicht mit dem AGG bearbeitet werden. In Fällen von ‚Racial Profiling’ muss auf das Verwaltungsrecht zurückgegriffen werden. Als ‚Racial Profiling‘ bezeichnet man die diskriminierende Praxis, das Erscheinungsbild einer Person, wie etwa die Hautfarbe, phänotypische Merkmale, die ihr zugeschriebene ethnische/religiöse Zugehörigkeit oder nationale Herkunft als Entscheidungsgrundlage für polizeiliche Maßnahmen, wie z.B. Verkehrskontrollen, Identitätsfeststellungen oder Durchsuchungen, obwohl kein Hinweis auf eine Straftat vorliegt.