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Auf der nationalen Ebene gewährleisten die Gleichheitsgarantien in Artikel 3 des Grundgesetzes ein gleichberechtigtes Teilhaberecht an Bildung sowie einen Diskriminierungsschutz in der Schulzeit. So werden Schüler_innen im Prinzip vor mittelbarer und unmittelbarer Diskriminierung durch die Schule oder ihre Repräsentant_innen geschützt. Darüber hinaus sollte der Staat die Diskriminierungsfreiheit zwischen den Schüler_innen gewährleisten. Ein Diskriminierungsschutz sollte sowohl bei konkreten Vorfällen als auch präventiv praktiziert werden.

Das AGG listet zwar die öffentliche Bildung im Anwendungsbereich (§ 2 Abs. 1 Nr. 7) auf, jedoch hat dies keine Rechtsfolgen, da keine Sanktionen im AGG für Diskriminierungen in Schulen vorgesehen sind. Das AGG bietet ausschließlich einen Schutz bei Diskriminierungsfällen in privaten Bildungseinrichtungen, mit welchen Schüler_innen zivilrechtliche Verträge abgeschlossen haben.

Da Bildung in Deutschland in den Kompetenzbereich der Bundesländer fällt, hat jedes Bundesland ein eigenes Landesschulgesetz. Manche Landesschulgesetze verfügen über einen Gleichbehandlungsartikel. Jedoch sind dort Rechte und Verbote wenig ausdifferenziert. In einem Großteil der Bundesländer sind Ungleichbehandlungen aufgrund des Geschlechts und der Religion/Weltanschauung verboten. Bremen fügt auch die ethnische Herkunft hinzu. In Schleswig-Holstein wird hingegen auf den Gleichbehandlungsgrundsatz verzichtet. In Rheinland-Pfalz wird ein breiter Förderansatz festgeschrieben. In Berlin, Brandenburg, Bremen, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und Sachsen-Anhalt wird der Umgang mit unterschiedlicher Herkunft als Bildungsziel formuliert. Laut einer Studie der Antidiskriminierungsstelle des Bundes (ADS) gibt es in den Grundsätzen zur Verwirklichung des Bildungs- und Erziehungsauftrags erneut eine große Gruppe an Ländern (Baden-Württemberg, Nordrhein-Westfalen, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen), welche keinen Antidiskriminierungsschutz benennen. Nur Berlin und Rheinland-Pfalz schreiben interkulturelle Perspektiven ausdrücklich vor und Brandenburg hat sogar ein umfassendes Diskriminierungsverbot erlassen. Trotz zum Teil vorbildlicher rechtlicher Vorkehrungen wird eine entsprechende Rechtswahrnehmung im Rahmen des Verwaltungsrechtes jedoch bislang kaum wahrgekommen. Außerdem bietet das Verwaltungsrecht nur äußerst bedingt Möglichkeiten der Beweislastumkehr oder Beistandschaft durch Verbände, wie sie das AGG ermöglicht.

Bedauerlicherweise stehen in Schulen, gleich welchen Bundeslandes, keine außergerichtlichen Beschwerdemechanismen oder -strukturen zur Verfügung. Allein in Berlin bestehen Initiativen für Beschwerdestellen in Fällen von Diskriminierung.