English
Deutsch

Die Möglichkeit der Erhebung, Speicherung und Verarbeitung von Gleichheits- und Partizipationsdaten ist auf mehreren Ebenen durch Datenschutzbestimmungen geregelt. Es gibt national sowie international das Bestreben, persönliche und vor allem ‚sensible Daten‘ zu schützen. Missbrauch soll vorgebeugt und kann mit dem bestehenden Rechtsrahmen sanktioniert werden.

In der Bundesrepublik ist der Datenschutz auf Bundesebene durch das Bundesdatenschutzgesetz und durch ein Präzedenzurteil des Budesverfassungsgerichtes bezüglich der ‚informationellen Selbstbestimmung‘ geregelt. Die Landesdatenschutzgesetze der einzelnen Bundesländer gelten nur für die jeweilige Landesverwaltung.

Auf EU-Ebene regelt hauptsächlich die Datenschutzrichtlinie 95/46/EG sowie die Charta der Grundrechte der Europäischen Union den Umgang mit persönlichen und sensiblen Daten.

Auf internationaler Ebene setzen das ‚Übereinkommen zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten‘ und die Europäische Menschenrechtskonvention des Europarates Datenschutzstandards fest. Der Internationale Pakt über bürgerliche und politische Rechte der Vereinten Nationen (UN) sieht außerdem den Schutz der Privatsphäre vor.

Personenbezogene Daten, wie ethnische Herkunft und Religion, unterliegen als ‚sensible Daten‘ besonderem rechtlichen Schutz. Die Erhebung darf nur auf Basis der Freiwilligkeit und Selbstkategorisierung vorgenommen werden. Nach der Erhebung sind sie zu anonymisieren und nur disaggregiert, innerhalb umfangreicher Datensätze entlang bestimmter  Charakteristika (wie z.B. Staatsangehörigkeit, Berufstätigkeit, Familienstand etc.) zusammengefasst, zu veröffentlichen.