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Auf internationaler Ebene gibt das ‚Übereinkommen zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten‘ des Europarates Rahmenbedingungen zur Erhebung von sensiblen Daten vor. Außerdem verbrieft die Europäische Menschenrechtskonvention des Europarates sowie der Internationale Pakt über bürgerliche und politische Rechte der Vereinten Nationen (UN) den Schutz der Privatsphäre.

Das ‚Übereinkommen zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten‘ des Europarates (ETS Convention No. 108) ist das einzige internationale Abkommen, welches speziell dem Datenschutz gewidmet ist. Das Übereinkommen trat bereits 1985 in Kraft und wurde von allen 47 Mitgliedstaaten unterschrieben oder ratifiziert. Es trifft nur auf Daten identifizierbarer Personen zu und schließt somit anonymisierte Daten aus. Es regelt überwiegend die Verarbeitung und Speicherung der Daten. Ihre Erhebung muss angemessen und rechtmäßig erfolgen. Artikel 6 verbietet die automatische Verarbeitung sensibler Daten, es sei denn es gibt eine Rechtsgrundlage, die angemessenen Schutz bietet. Artikel 8 sieht vor, dass Personen ihre Daten einsehen, berichtigen und löschen lassen können.

Die Europäische Menschenrechtskonvention bestimmt das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens und beinhaltet somit den Schutz privater Daten. Der Internationale Pakt über bürgerliche und politische Rechte der Vereinten Nationen, auch UN-Zivilpakt genannt, verbietet rechtswidrige Eingriffe ins Privatleben und sichert somit den Datenschutz.