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In der Bundesrepublik ist der Datenschutz auf Bundesebene  durch das Bundesdatenschutzgesetz geregelt. Ein Urteil des Verfassungsgerichtes von 1983 bezüglich der informationellen Selbstbestimmung spezifiziert das Recht auf Datenschutz.

Das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) trat 1977 in Kraft und wurde seitdem mehrfach aktualisiert und fortschreitend an Richtlinien auf europäischer und globaler Ebene angepasst.

Das Bundesdatenschutzgesetz gilt sowohl für öffentliche Stellen als auch für nicht-öffentliche Stellen, wie privatwirtschaftliche Unternehmen, Gewerkschaften, Parteien, Freiberufler_innen oder Vereine. Es legt fest, unter welchen Bedingungen in der öffentlichen Verwaltung des Bundes Daten erhoben werden dürfen. Ein Rechtsakt muss eine Erhebung vorsehen und Betroffene müssen in die Erhebung sensibler Daten, wie religiöse Zugehörigkeit oder die ethnische Identität, ausdrücklich eingewilligt haben. Auch nicht-öffentliche Stellen unterliegen diesen strengen Auflagen.

Neben der Einwilligung der Betroffenen muss ein legitimer Grund zur Erhebung vorliegen, also entweder lebenswichtige oder andere wichtige Interessen müssen diese Maßnahme erfordern. Auch dürfen die Daten nur erhoben werden, wenn Betroffene die Daten selbst öffentlich gemacht haben. Neben der Erhebung bestehen ähnliche Anforderungen für die Verarbeitung und Nutzung der Daten. Diese Beschränkungen können beeinflussen oder bestimmen, ob bereits erhobene Informationen überhaupt ausgewertet werden dürfen. Wenn Daten auf unzulässige Weise erhoben wurden, ist es untersagt diese zu speichern oder auszuwerten.

1983 hat das Bundesverfassungsgericht ein zentrales Urteil zum ‚Recht auf informationelle Selbstbestimmung‘ gefällt, welches, gerade vor dem Hintergrund moderner Datenverarbeitung, den Schutz der Privatsphäre stärken sollte. Dieses Urteil gibt Einzelnen die Befugnis die Preisgabe und Verwendung personenbezogener Daten selbst zu bestimmen, also zu entscheiden wann und in welchem Umfang persönliche Gegebenheiten preisgegeben werden. Dazu zählt auch, dass Personen unter dem Grundsatz der Freiwilligkeit die Angabe verweigern dürfen und somit keine Auskunft geben müssen. Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung wird als Grundrecht gesehen. Es wird im Grundgesetz zwar nicht explizit erwähnt, wurde aber aus dem Grundgesetz (GG) abgeleitet. Es ist eine besondere Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und der Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) und der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) und genießt Verfassungsrang. Die Begriffe ‚Datenschutz‘ und ‚Recht auf informationelle Selbstbestimmung‘ werden in Deutschland synonym verwendet.

Die Landesdatenschutzgesetze der Bundesländer gelten für die jeweilige Landesverwaltung, also Landesbehörden und Kommunalverwaltungen, und legen insbesondere die Rechtsstellung der jeweiligen Landesbeauftragten für Datenschutz fest.

Gleichwohl ein solider rechtlicher Rahmen besteht, um persönliche und sensible Daten zu schützen, muss in der Bundesrepublik davon ausgegangen werden, dass nicht ausnahmslos innerhalb dieses Rahmens verfahren wird. Beispielsweise wurde 2005 bekannt, dass bei der Polizei in mehreren Bundesländern eine Software Einsatz fand, die auch die sexuelle Orientierung von Verdächtigten, ohne deren Wissen, erfasste.