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Art. 2 der schwedischen Verfassung untersagt Diskriminierung aufgrund des „Geschlechts […] oder einem anderen Umstand, der das Individuum betrifft“. Dadurch sind trans* Personen im Vergleich zum deutschen Grundgesetz besser geschützt, welches allein das ,,Geschlecht‘‘ nennt. 1972 war Schweden das erste Land, das ein Gesetz zur Anpassung des eingetragenen Geschlechts und Namens verabschiedete, was allerdings voraussetzte, dass Antragstellende nicht verheiratet waren und sich ,,sterilisieren‘‘ ließen. 2013 wurden diese Antragsbedingungen geändert, sodass jetzt für eine Namens- und Geschlechtsänderung ,,nur‘‘ eine medizinische Diagnose zu beantragen ist. Allerdings ist es wie in Belgien nicht möglich, ein Geschlecht jenseits von „männlich“ und „weiblich“ eintragen zu lassen. Seit 2018 können Betroffene, die aufgrund des Gesetzes von 1972 sterilisiert wurden, Schmerzensgeld beantragen. 2009 ist ein Gesetz in Kraft getreten, das Diskriminierung aufgrund von „Transgender-Identität oder -Ausdruck“ verbietet. 2017 sind Gesetze gegen Hassrede auch auf Diskriminierung von trans* Personen ausgeweitet worden.