English
Deutsch

Das AGG enthält keine expliziten Erwähnungen von Dreipersonenverhältnissen bzw. assoziierter Diskriminierung bei unmittelbarer Diskriminierung, jedoch lässt sich auch keine explizite Einschränkung auf Zweipersonenkonstellationen feststellen. § 1 AGG ist allgemein, ohne Personenbezug, formuliert, weswegen hier ein vom Individuum losgelöster Diskriminierungsschutz denkbar scheint. Die Formulierungen “aus Gründen” und “wegen” deuten nicht darauf hin, dass diskriminierte Person und Merkmalsträger*in identisch sein müssten. § 3 Abs. 1 AGG bezieht sich auf das Verbot unmittelbarer Diskriminierung, auch hier lässt sich kein klarer Personenbezug herstellen. Der Wortlaut “wegen eines in § 1 AGG genannten Merkmals” ließe eine richtlinienkonforme Auslegung zu und könnte somit Schutz vor unmittelbarer drittbezogener Diskriminierung gewährleisten. 

Im Gegensatz zur EU-Richtlinie 2000/78/EC ließe die in § 3 Abs. 2 AGG enthaltene Definition auch die Erweiterung des Verbotes von mittelbarer Diskriminierung in Fällen assoziierter Diskriminierung zu, da auch hier an der Stelle im AGG kein Bezug auf eine*n Merkmalsträger*in hergestellt wird. Der über die Richtlinie heraus wirkende Schutz wäre zudem möglich, da die EU-Richtlinien lediglich einen Mindestschutzstandard in den Mitgliedsstaaten bewirken müssen.