EU-Richtlinien
Zwischen 2000 und 2004 verabschiedete die Europäische Union mit der Zustimmung Deutschlands vier Richtlinien, unter anderem die sogenannte Beschäftigungsrichtlinie 2000/78. Die EU – Richtlinien bilden die gesetzliche Grundlage für das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Die Beschäftigungsrichtlinie 2000/78 bezieht sich im Spezifischen auf Regelungen im Bereich der Beschäftigung.
Im Art. 1 wird beschrieben, dass der Zweck dieser Richtlinie „die Schaffung eines allgemeinen Rahmens zur Bekämpfung der Diskriminierung wegen der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung in Beschäftigung und Beruf im Hinblick auf die Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung in den Mitgliedstaaten“ ist. Art. 2 besagt, dass dieser Gleichbehandlungsgrundsatz bedeutet, dass es keine mittelbare oder unmittelbare Diskriminierung wegen einer der in Artikel 1 erwähnten Gründe geben darf.
Im Art. 4 Abs. 1 wird ausgeführt, dass eine Ungleichbehandlung wegen eines Merkmals keine Diskriminierung darstelle, „wenn das betreffende Merkmal aufgrund der Art einer bestimmten beruflichen Tätigkeit oder der Bedingungen ihrer Ausübung eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung darstellt, sofern es sich um einen rechtmäßigen Zweck und eine angemessene Anforderung handelt“.
In Art. 4 Abs. 2 wird desweiteren verdeutlicht, dass „eine Ungleichbehandlung wegen der Religion oder Weltanschauung einer Person keine Diskriminierung darstellt, wenn die Religion oder die Weltanschauung dieser Person nach der Art dieser Tätigkeiten oder der Umstände ihrer Ausübung eine wesentliche, rechtmäßige und gerechtfertigte berufliche Anforderung angesichts des Ethos der Organisation darstellt“.
Diese Anforderung wurde im § 9 AGG in deutsches Recht umgesetzt. Mehr dazu finden Sie hier.

