Grundordnung der Caritas
In der Grundordnung der katholischen Kirche heißt es, dass „alle Mitarbeitenden […] unabhängig von ihren konkreten Aufgaben ihrer Herkunft, ihrer Religion, ihres Alters, ihrer Behinderung, ihres Geschlechtes, ihrer sexuellen Identität und ihrer Lebensform Repräsentantinnen und Repräsentanten […] einer den Menschen dienenden Kirche sein [können]“ (Art. 3 Abs. 2 GrO). Eine Voraussetzung für Mitarbeitende sei eine positive Offenheit und Grundhaltung gegenüber der Botschaft des Evangeliums (Art. 3 Abs. 2 GrO). Die katholische Kirche erwartet von ihren Mitarbeiter*innen, dass sie sich im Rahmen ihrer Tätigkeit mit den Zielen und Werten der Einrichtung identifizieren (Art. 6 Abs. 2 GrO). Eine Religionszugehörigkeit stellt somit keine Einstellungsvoraussetzung mehr dar, wie dies bis 2022 der Fall war. Dabei müssen allerdings Mitarbeiter*innen, die pastorale oder katechetische Tätigkeiten ausführen oder das katholische Profil der Einrichtung inhaltlich prägen, mitverantworten und nach außen repräsentieren, der katholischen Kirche angehören (Art. 6 Abs. 3-4 GrO).
Bei katholischen Mitarbeitenden führt der Kirchenaustritt in der Regel zur Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses. Von einer Kündigung kann abgesehen werden, wenn schwerwiegende Gründe des Einzelfalls diese als unangemessen erscheinen lassen (Art. 7 Abs. 4 GrO).
Lange Zeit stellte für die katholische Kirche eine Scheidung, die Zweitehe und Homosexualität und eine eingetragene Lebenspartnerschaft einen schweren Loyalitätsbruch dar, was zur Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses führen konnte. Mit der Neufassung der Grundordnung vom 22.11.2022 entfielen diese Anforderungen jedoch. In Art. 7 Abs. 2 GrO der neuen Ordnung wird festgehalten, dass „der Kernbereich privater Lebensgestaltung, insbesondere Beziehungsleben und Intimsphäre, rechtlichen Bewertungen entzogen [bleibt]“. Diese Regelung gelte jedoch nicht Kandidaten für das Weiheamt, Kleriker, Ordensangehörige sowie Personen im Postulat und Noviziat.

